TURNEN - digital am Turnboden!
Die App ist ein sichtbarer Schritt des ÖTB in die digitale Zukunft! Diese Plattform ist für Turner, Vorturner und Vereinsverantwortliche geschaffen. Diese kostenfreie App soll für ÖTB-Mitglieder Hilfe und Kompass im ÖTB-Alltag sein!
Für Öffentlichkeitsarbeit, Trainingsabläufe, Wettkämpfe, Termine, ....; mit benutzerfreundlicher Oberfläche!
Wir wünschen dir viel Freude!
Geschätzte Turngeschwister!
Eure enormen Anstrengungen die letzte "Covid19"-Verordnung vom 25. Oktober umzusetzen war leider umsonst. Die neuen Pläne und Präventionskonzepte hätten nach den Herbstferien überall umgesetzt werden können und nun:
Der Vereins-Hallensport ist wegen der Pandemie-Bekämpfung nun verboten.
Das Betreten von Indoor-Sportstätten zur Sportausübung ist ab Dienstag, 3. November 2020 verboten.
Weiter Informationen auf der Website der BSO (Sport Austria)
Detailinformationen auch unter:
https://www.sichere-gastfreundschaft.at/
Liebe Vereinsverantwortlichen!
Mit dem jetzt verordneten zweiten vollständigen „Vereinssport-Lockdown“ kommt es sicherlich bei allen Vereinen zu massiven Problemen. Deren Folgen uns alle noch sehr lange zu schaffen machen werden. Und das OHNE eigenes "Verschulden", denn an den Infektionszahlen hatte der Breitensport, unser Verband der Generationen BEWEGT, kaum einen Anteil!
Denn im „Breitensport“ gibt es nachweislich kaum Ansteckungen und die Vorteile der Sportausübung überwiegen gegenüber den Risiken. Gerade unsere Vereine mit ihrer überwiegenden jungen Zielgruppe tragen mit allen getroffen Maßnahmen eher zur Verbesserung der Gesundheit bei!
Warum bei Einhaltung allen vernünftigen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus nicht differenzierter vorgegangen wird, kann nur die Politik beantworten.
Es wäre möglich gewesen, vor allem dank eurer vielen ehrenamtlichen Arbeit zum Wohle eurer Mitglieder!
Wir alle brauchen ein rasches „Wieder-Hochfahren“ des Breitensportbetriebes mit Planungssicherheit und nach einem strukturierten und vorhersehbaren Plan mit entsprechenden Perspektiven!
Wir, die Bundesgeschäftsstelle, sind für euch da:
Mo-Fr 8:00 – 12:00
Tel. 07229/65224
Email: gst@oetb.at
Liebe Turngeschwister, bleibt GESUND und behaltet euch eure KRAFT für die ehrenamtliche Tätigkeit!
Denn wir alle sind:
Der Verband für Entwicklung persönlicher Leistung,
sozialer Kompetenz und Freude an der Bewegung,
seit über 200 Jahren fest verwurzelt!
Liebe Turngeschwister, geschätzte Vereinsvertreter!
Viel Verunsicherung herrschte seit der medialen Ankündigung der Bundesregierung zu den geplanten und seit gestern Nacht mittels Verordnung veröffentlichten Maßnahmen.
Wir möchten uns an dieser Stellen sehr herzlich für euren unermüdlichen, ehrenamtlichen Einsatz bedanken!
Ihr ermöglicht euren Mitgliedern weiterhin Bewegung, Gemeinschaft, Gesundheit und Freude am Sport und auch das soziale Leben aufrecht zu erhalten.
Auch wenn die Zeiten anscheinen nicht einfacher werden und die Bedeutung der Bewegung und der vielen ehrenamtlich geführten Vereine in den Hintergrund gedrängt werden, ist es für unsere Gemeinschaft, für all unsere Mitglieder wichtig nicht aufzugeben und mit Bedacht den Vereinsbetrieb aufrecht zu erhalten.
Dafür DANKE, Viel Gesundheit und Kraft!
Was ist NEU an den neuesten Corona-Regeln, gültig ab 25. Oktober! (Zusammenfassung)
Location |
Mindestabstand beim Betreten |
Maskenpflicht beim Betreten |
Mindestabstand beim Sport |
Teilnehmergrenze bei Veranstaltungen |
|
Sportstätte |
outdoor |
1m |
nein* |
ja, außer bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, und bei Sicherungsleistung |
12** |
indoor |
ja |
6** |
|||
Öffentliche Freifläche (Wiese, Park, etc.) |
nein* |
12** |
* ausgenommen ZuseherInnen bei Veranstaltungen / ** In einer Sportstätte können auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden
Für den Turnsport bedeutet dies:
Wettkämpfe und Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubt, allerdings mit einer Reihe von Auflagen (Info der Sport Austria dazu).
Für Turnsport-Wettkämpfe sind zusätzlich die dazu erstellten ÖFT-Vorgaben einzuhalten.
Bei Breitensport-Indoor-Veranstaltungen in Einzelsportarten ohne fix zugeteilte Sitzplätze dürfen es derzeit insgesamt nicht mehr als 6 Personen pro Gruppe sein, Gruppen dürfen sich nicht vermischen. In diese Zahl nicht einberechnet werden nur Organisatoren und Kampfrichter, die Sportler und Trainer / Betreuer allerdings schon.
Bitte ebenso beachten: ab 50 anwesenden Personen (inkl. Zusehern auf fixen Plätzen) benötigt man eine/n COVID-19-Beauftragte/n und ein Präventionskonzept. Ab 250 Personen muss die Veranstaltung von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Ab 7 Personen muss eine behördliche Anzeige durch den Veranstalter inkl. Übermittlung des Präventionskonzepts erfolgen.
Kantinenbetrieb
Für Kantinen gelten dieselben Bestimmungen, wie für das Gastgewerbe. Ungeachtet der Benennung (Vereinsheim, Clubraum, Buffet), wird als Kantine ein Ort bezeichnet, an dem Getränke oder Speisen ausgegeben werden. Diese finden Sie in der vorangegangenen
https://www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit/
Bitte um Beachtung, dass die Bundesländer und Gemeinden noch weitere (schärfere) COVID-19-Maßnahmenverordnungen treffen können. Dies ist bereits in mehreren Bundesländern der Fall. Grundsätzliche Auskunft gibt die Website zur Corona-Ampel.
WEITERE Informationen:
Allgemeine und sportartspezifische Handlungsempfehlungen der Sport Austria
Geschätzte Vereinsvertreter!
Hiermit erinnern wir euch an die Verschiebung des 33. Ord. Bundesturntages.
Dieser findet NICHT am kommenden Samstag, den 26.09.2020 in Wels statt.
Weitere Informationen folgen wie angekündigt nach der BTR-Sitzung am 10.10.2020.
Liebe Turngeschwister!
Mit 21. September treten neue Restriktionen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Österreich in Kraft. Die Änderungen bewirken teils massive neuerliche Einschränkungen in Bezug auf den Sport und schaffen eine unklare Legistik für die Anwender.
Der Verordnungsgeber lässt den Rechtsanwender derzeit noch im Dunkeln darüber, wie die Verordnung konkret auszulegen ist.
Die Erläuterungen dazu seitens des Gesundheitsministeriums
Zusammenfassend gilt ab 21.9.2020!
Für alle "Veranstaltungen" in Einzelsportarten gilt ab Montag, 21. September 2020 indoor eine Obergrenze von 10 Personen, falls es keine fix zugewiesenen Sitzplätze gibt. Als Veranstaltung zählen nicht nur Wettkämpfe, sondern auch Trainings und Vereins-Bewegungsangebote. Doch in einer Sportstätte können auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden kann.
Ausgenommen von der maximalen Teilnehmerzahl sind jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Im Sportbereich sind das etwa Trainer und Betreuer. Bei Mannschaftssportarten, wie bespielwiese Fußball oder Basketball, ist die für die Ausübung der jeweiligen Sportart erforderliche Anzahl an Spieler nicht in die Höchstteilnehmerzahl miteinzurechnen.
Die folgenden Regeln und Bestimmungen sind jedenfalls weiter aufrecht:
Wichtig! Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können, empfehlen wir geeignete Maßnahmen zu setzen, wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme
Hinweis:
Die grundsätzliche behördliche Ermöglichung des Hallensports bedeutet nicht, dass die Besitzer/Betreiber dieser Hallen die Vereine auch tatsächlich hinein lassen müssen. Denn Sportstättenbetreiber sowie Bundesländer und Gemeinden können ggf. noch weitere oder abweichende Regelungen bestimmen können.
Hinweis für Wettkämpfe:
Wettkämpfe und Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubt, allerdings mit einer Reihe von Auflagen (Info der Sport Austria dazu). Für Turnsport-Wettkämpfe sind zusätzlich die dazu erstellten ÖFT-Vorgaben einzuhalten.
Das Hauptproblem: Bei Indoor-Veranstaltungen in Einzelsportarten ohne fix zugeteilte Sitzplätze dürfen es insgesamt nicht mehr als 10 Personen sein. In diese Zahl nicht einberechnet werden nur Organisatoren und Kampfrichter. Die Sportler und Trainer allerdings schon.
Bitte ebenso beachten: ab 50 anwesenden Personen (inkl. Zusehern auf fixen Plätzen) benötigt man einen COVID-19-Beauftragten und ein Präventionskonzept.
Ab 250 Personen muss die Veranstaltung von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden.
Aktuelle Lockerungsverordnung gültig seit 18. September
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_407/BGBLA_2020_II_407.html
(Die Verordnung ist nur im Querlesen mit den bisherigen Regeln verständlich, eine konsolidierte neue Gesamtversion fehlt noch)
Geschätzte Amtswalter und Vereinsverantwortliche!
Die Vereine in unserem Verband bilden eine lebenslange Gemeinschaft junger und älterer Menschen, die ab dem neuen Schuljahr wider aufblüht. Die Aufgabe der Vereine liegt darin, in einem gesellschaftspolitischen Umfeld, dass sich ständig verändert und durch die Covid19-Krise verschärft wurde, ein möglichst breites Angebot in der 2ten Jahreshälfte zu ermöglichen. Mit den Covid19-Handlungsempfehlungen und Informationen versuchen wir euch bei eurer Arbeit zu unterstützen und wünschen euch alles Gute, bleibt gesund und Danke für eure Bemühungen.
Bedenkt dabei, nicht alles, was erlaubt ist, ist auch im Sinne der Gemeinschaft sinnvoll!
Unter Einhaltung der aktuell gültigen COVID-19-Lockerungsverordnung der Bundesregierung, die mit 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, können wieder alle Sportarten ohne Mindestabstände ausgeübt werden. Für Sportarten, bei denen es bei sportartspezifischer Ausübung zu Körperkontakt kommt, hat der Verein oder Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Wir als Verband sind uns unserer Verantwortung bewusst, weshalb wir einerseits alle Beteiligten über die Maßnahmen mit einem Muster-Präventionskonzept informieren und die Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen in der Praxis empfehlen, aber vor allem auf die Eigenverantwortung der Amtswalter, Mitglieder, Trainer und Sportler setzen!
Unsere gemeinnützigen Vereine bieten seit Jahren unbezahlbare Leistungen, nicht zuletzt dank unzähliger Ehrenamtlicher. Solidarität, Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit haben die Bewegung in unserem Verband groß gemacht. Unter Berücksichtigung der Vereinsautonomie ist zum Thema Mitgliedsbeiträge keine generell gültige Aussage möglich, sondern stets eine Einzelfallbetrachtung für jeden Verein vorzunehmen. Ausgehend von den meisten ÖTB Vereinsstatuten kann allerdings folgendes zusammengefasst werden:
„Auf rechtlicher Ebene haben Vereinsmitglieder in der Regel keinen Anspruch auf Minderung oder Nicht- bzw Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen, auch wenn der Vereinsbetrieb nur eingeschränkt stattfinden kann (bspw. bei Entfall von Einheiten, behördliche Sperrung von Sportstätten). Denn die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein besonderes Vertragsverhältnis, dessen Inhalt durch die Vereinsstatuten und sonstigen Vereinsbestimmungen „autonom“ geregelt wird (Stichwort: Vertrags- bzw Statutenautonomie der Vereine). Dementsprechend gelten die sonst bekannten und derzeit oft auch medial präsenten „allgemeinen Vertragsregelungen“ gerade nicht (wie etwa die so genannte „Gefahrtragung bei höherer Gewalt“ oder zur Gewährleistung). Darüber hinaus handelt es sich beim Mitgliedschaftsverhältnis um ein Bündel an Rechten und Pflichten. Die Inanspruchnahme von Vereinsleistungen durch das Mitglied (darunter die Teilnahme am Sportbetrieb) stellt nur einen Teil davon dar, der nicht isoliert herausgegriffen werden kann. In Summe kommt es daher auch bei der Einschränkung des Sportbetriebs (bspw Übungsstätten, Trainerausfall) nicht zu einer Minderung des Mitgliedsbeitrags. Vereinsmitglieder, die mit der Vereinstätigkeit aus derartigen Gründen unzufrieden sind, haben nur die Möglichkeit, (zum nächstmöglichen Termin) aus dem Verein auszutreten.“
Am 8. Juli startete die Antragsstellung beim NPO-Unterstützungsfonds.
Für sämtliche Informationen rund um die Antragstellung wurde die umfangreiche Informationsplattform npo-fonds.at eingerichtet
Ein regionales Corona-Ampelsystem legt ab Schuljahr 2020/21 den Status der Schulen eines Bezirks in Bezug auf das Infektionsrisiko fest. Das Corona-Ampelsystem stellt darauf ab, mit den vier Warnstufen in den Farben „Grün – Gelb – Orange – Rot“ auf einem Blick zu erkennen, welche Vorkehrungen getroffen und welche Regeln beachtet werden müssen, um die COVID-19-Ausbreitung bestmöglich einzuschränken.
Je nach Ampelfarbe sind in den bildungspädagogischen Einrichtungen unterschiedliche Maßnahmen zu setzen. Damit sich alle die in Schulturnhallen ihr Angebot anbieten gut vorbereiten können, sind unter dem Folgende Link die Publikation des Bildungsministeriums abrufbar. Eine Kurzinformation ist im Anhang.
Corona-Ampel an Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen
Die Desinfektion der Hände ist eine empfohlene Maßnahme um sich selbst und andere zu schützen, anbei senden wir euch die aktuelle Aktion.
Handdesinfektionsmittel nach WHO F1, 1 Liter Flasche, € 23,50
Handdesinfektionsmittel nach WHO F1, 100ml Flasche, € 5,90
Die 1 Liter Flaschen werden in Kunststoffgebinden ohne Dosiermöglichkeit, die 100ml Größe in Braunglasflaschen mit Tropfeinsatz geliefert.
Hier kommst du zu den Downloads!
Geschätzte Amtswalter!
Ab 8. Juli werden gemeinnützige Vereine endlich Mittel aus dem Corona-Unterstützungsfonds beantragen können (Fixkostenzuschüsse und Struktursicherungsbeiträge).
Auf https://npo-fonds.at findet man die derzeit dazu vorhandenen Informationen.
Die Erläuterung findet ihr hier.
Wir ersuchen euch die Möglichkeit zu überprüfen und selbständige die Unterstützung zu beantragen.
Liebe Vereinsverantwortliche!
Das Bewegungsangebot unserer Verein ist gekennzeichnet durch soziale Begegnungen. Nach wie vor sind wir aufgefordert die sozialen Kontakte auf das minimal Nötigste zu reduzieren und durch Verhaltensänderungen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Die positiven Entwicklungen und vor allem die Aspekte von Bewegung und Sport haben dazu geführt, dass ab 29. Mai weitere Lockerung der Maßnahmen in Kraft treten.
Voraussetzung ist, dass die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten werden können. Folgende Informationen sind als Empfehlungen zu verstehen. Bitte beachtet immer die Regelungen der Bundesregierung und der sportspezifischen Fachverbände.
Die Verordnung per 29. Mai bezieht sich auf die Vorgängerversion vom 1. Mai 2020 und vom 15. Mai 2020, die man ebenso kennen muss, um die aktuelle zu verstehen.
Die "COVID-19-Lockerungsverordnung" mit Gültigkeit ab 29. Mai 2020
Die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:
Bitte beachtet auch die Sportartspezifische Empfehlungen der Sport Austria und der Fachverbände.
Ein Teil unserer Turnvereine trainiert in Schulturnsälen. Leider bedeutet die grundsätzliche Betretungserlaubnis von Sporthallen nicht, dass die Besitzer/Betreiber dieser Hallen die Vereine auch tatsächlich hinein lassen müssen. Da ja kein "Schulturnen" stattfindet werde diese Hallen überwiegend auch nicht geöffnet.
Hinweis: Wenn die Schulbetreiber wollen, dann dürfen sie den Vereine hinein lassen (es gibt keine anderslautenden Vorschriften). Es ist daher überall Verhandlungssache, ob es gelingt. Wenn wir unterstützend tätig sein können, bitte um entsprechende Rückmeldung.
Die Sport Austria hat bereits ausführliche Handlungsempfehlungen und einen Fragenkatalog vorbereitet:
https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/handlungsempfehlungen-fuer-sportvereine-und-sportstaettenbetreiber/
Der ÖFT hat ausführliche Handlungsempfehlungen erarbeitet:
https://www.oeft.at/de/newsshow-was-ist-im-turn-sport-nun-erlaubt-und-was-nicht
Liebe Vereinsverantwortliche!
Die angekündigte Verordnung zur Lockerung der Maßnahmen, wird mit Wirkung zum 15. Mai weiter gelockert.
Die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:
Bitte beachtet auch die Sportartspezifische Empfehlungen der Sport Austria und der Fachverbände.
Generell wird aber von allen Institutionen an das Verantwortungsbewusstsein aller Sportlerinnen und Sportler appelliert. Nicht alles, was nicht explizit verboten wurde, ist in der jetzigen Situation ratsam, wünschenswert und verantwortungsbewusst. So wird weiter empfehlen Sport im eigenen Umfeld zu betreiben, so dass dies nicht mit einer unverhältnismäßigen Anreise verbunden ist. Auch der Intensitätsgrad sollte nicht zu exzessiv ausfallen und das Risiko sollte minimiert werden, da Rettungseinsätze das ohnehin stark geforderte Gesundheitssystem strapazieren.
Die Sport Austria hat bereits ausführliche Handlungsempfehlungen und einen Fragenkatalog vorbereitet:
https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/handlungsempfehlungen-fuer-sportvereine-und-sportstaettenbetreiber/
Der ÖFT hat ausführliche Handlungsempfehlungen erarbeitet:
https://www.oeft.at/de/newsshow-was-ist-im-turn-sport-nun-erlaubt-und-was-nicht
Liebe Vereinsverantwortliche!
Die angekündigte Verordnung zur Lockerung der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 gelten, ist nun veröffentlicht worden.
Diese Verordnung ist vom 1. Mai bis 30. Juni gültig.
Vorab möchten wir uns bei euch für die Disziplin und Geduld bedanken, mit der auch ihr und eure Vereinsmitglieder in den letzten Wochen zur Verbesserung der Situation beigetragen habt.
Zum „eingeschränkten Start“ des Vereinsbetriebes haben wir die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst:
Zusammenfassung der nun gültigen behördlichen Vorschriften für den Sport:
Nach wie vor gilt in Österreich ein behördliches Betretungsverbot von Sportstätten im nicht-öffentlichen (also nicht allgemein frei zugänglichen) Bereich.
Allerdings wurden die Ausnahmen zu diesem Betretungsverbot nun erweitert (bislang gab es nur eine einzige Ausnahme: für namentlich für das Training seitens des Ministeriums frei gegebene Spitzensportler/innen).
Nun ist auch für alle weiteren Personen unter der Auflage, dass stets ein Mindestabstand von 2m eingehalten wird, die "sportarttypische Ausübung" einer Sportart im Freiluftbereich (!) möglich.
Es gilt ein Verbot von Sportveranstaltungen mit mehr als 10 Personen.
Trainingsgruppen dürfen maximal zehn Personen umfassen (bei Kindern sechs und eine Aufsichtsperson). Zuschauer/innen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
Geschlossene Räumlichkeiten auf der Sportanlage dürfen nur dann betreten werden, wenn es für die Ausübung der Sportart unerlässlich ist.
Zeitliche Zusammenfassung:
Was ist ab 1. Mai erlaubt?
- Am 1.Mai öffnen die Outdoor-Sportstätten jener Sportarten, bei denen die Einhaltung der Abstandsregel (zwei Meter) gewährleistet ist, z.B. Tennis- und Golfplätze, Leichtathletik, Reit-, Flug- und Stocksportanlagen, Schießstätten, Bogenschieß- und Bahnengolfanlagen.
- Indoorsportarten, Fitness- und Gesundheitssport sind im Freien auf öffentlichen Flächen erlaubt, wenn die Abstandsregel (zwei Meter) eingehalten wird, z.B. Yoga- und Zumbakurse, Rückengymnastik, Badminton.
- Veranstaltungen ohne Publikum, sofern vor Beginn, nach Ende und für die gesamte Dauer der Veranstaltung die Einhaltung der Abstandsregel (zwei Meter) gewährleistet werden kann.
Geplant - voraussichtlich ab 15. Mai
Alle Outdoor-Sportarten, solange gewährleistet ist, dass bei der Sport-Ausübung die Abstandsregel (zwei Meter) eingehalten wird. Damit sind auch Traningseinheiten im Fußball wieder möglich – allerdings ohne Körpernähe und Körperkontakt.
Geplant - voraussichtlich ab 29. Mai
Alle Outdoor- und Indoor-Sportarten, solange gewährleistet ist, dass bei der Ausübung der Sportart die Abstandsregel (zwei Meter) eingehalten wird. Damit sind nicht nur Sportarten wie Turnen oder Tischtennis (ohne Doppel) wieder möglich, sondern auch Kampfsportarten, Hand-, Basket- oder Volleyball – allerdings ohne Körpernähe und Körperkontakt.
Für den Turnsport bedeutet dies:
Training in der Halle ist nach wie vor verboten!
Die bereits gültigen Corona-Regeln für das Turnsporttraining und die Corona-Empfehlungen für Turnsportstätten-Betreiber bleiben unverändert aufrecht. Die Regeln sind einzuhalten.
Die "sportarttypische Ausübung" im Freiluftbereich lt. Verordnung bezieht sich ausschließlich auf den einzuhaltenden Abstand - und nicht darauf, dass eine Sportart üblicher Weise in der Halle ausgeübt wird.
Turnvereine und Leistungszentren, die entsprechende Open-Air-Sportflächen zur Verfügung haben, können demnach - so sie dies wollen und alle Auflagen (Abstandregel, daher auch kein Helfen & Sichern, Kleingruppen, Hygienevorschriften inkl. Desinfizierung usw.) einhalten können - ab nun im Freien auf dort platzierten Geräten trainieren.
Die Verordnung kann hier in voller Länge heruntergeladen werden:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_II_197.html
Die Sport Austria hat bereits ausführliche Handlungsempfehlungen und einen Fragenkatalog vorbereitet:
https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/handlungsempfehlungen-fuer-sportvereine-und-sportstaettenbetreiber/
Der ÖFT hat ausführliche Handlungsempfehlungen erarbeitet:
https://www.oeft.at/de/newsshow-was-ist-im-turn-sport-nun-erlaubt-und-was-nicht
Mit diesen Handlungsempfehlungen und Informationen wünschen wir alles Gute, bleibt gesund und Danke für eure Bemühungen.
Bedenkt dabei, nicht alles, was erlaubt ist, ist auch im Sinne der Gemeinschaft sinnvoll!
Liebe Turngeschwister,
anbei möchten wir die gestrige Aussendung noch ergänzen:
Die Ausnahmeregeln sehen vor, dass eine Hauptversammlung auch später im Kalenderjahr 2020 abgehalten werden kann. Dies geht aus folgender Bestimmung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (angehängt) hervor:
§ 2 Absatz 4: Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
Die von Euch zitierte Verordnung (angehängt) betrifft ausschließlich virtuelle Versammlungen. In unserem Vereinsleben kann ich mir solche virtuellen Versammlungen höchstens für Turnratssitzungen vorstellen. Organwalter bleiben bis zur Neuwahl im Amt und (Bank-)Zeichnungsberechtigungen werden mit Verweis auf das Gesetz weiter anerkannt.
Wir danken Tbr. Peter Kruger für den Hinweis und die Hilfestellung!
§ COVID-19-GesV, Fassung vom 27.04.2020
§ COVID-19-GesG, Fassung vom 27.04.2020
Geschätzte Vereinsverantwortliche!
In den Vereinen müssten eigentlich Jahreshauptversammlungen abgehalten werden – in Zeiten der Corona-Krise schwierig, weil ja keine Versammlungen abgehalten werden dürfen. Nun gibt es eine aktuelle Verordnung des Bundes und bei den meisten Vereinsbehörden gibt es so etwas wie eine Schonfrist – allerdings müssen sich die Vereine melden, wenn sie Probleme haben, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Die aktuelle Verordnung des Bundes erlaubt das Abhalten von Generalversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz. Ist das nicht möglich, können die notwendigen Abstimmungen auch schriftlich per Post oder etwa Mail vollzogen werden – vorausgesetzt, dass die "Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann". ( Den genaue Wortlaut der Covid-19-Verordnung siehe Unten)
Allerdings erweisen sich auch diese Möglichkeiten für manche Vereine als nicht umsetzbar – gerade wenn es um solche Vereine geht, deren ältere Funktionäre nicht über Zugang zu E-Mail, die technischen Kompetenzen für Video- oder Telefonkonferenzen verfügen. Und der Umlaufbeschluss per Post würde vor allem bei etwaigen Unstimmigkeiten einen viel zu großen Aufwand bedeuten.
Daher empfehlen wir den Verein mit der zuständigen Vereinsbehörde unbedingt Kontakt aufzunehmen und die weitere konkrete Vorgangsweise zu besprechen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!
Der genaue Wortlaut der Covid-19-Verordnung des Bundes, Fassung vom 22.04.2020, bzw. 27.04.2020:
Sonderbestimmung für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins § 4.
(1) Für die virtuelle Durchführung der Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand – falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, mit dessen Zustimmung – für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.
(3) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand der Genossenschaft oder des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.
(4) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten der Genossenschaft oder des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
(5) Die Genossenschaft oder der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs. 3) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs. 4) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Delegiertenversammlungen sowie für andere Versammlungen einer Genossenschaft oder eines Vereins, an denen mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für kleine Versicherungsvereine mit der Maßgabe, dass soweit von der Generalversammlung die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs tritt.
Gesamte Rechtsvorschrift für Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung, Fassung vom 27.04.2020
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011116
Geschätzte Vereinsverantwortliche!
Nach wie vor gilt ein durch die Corona-Pandemie bedingtes behördliches Betretungsverbot aller Sportstätten und seit 20. April wurde von der Regierung erste Ausnahme zu diesem Verbot unter strengen Auflagen verordnet. Siehe dazu die Informationen des Sportministeriums. Das Ministerium plant, in rund zwei Wochen die nächsten Lockerungen zuzulassen. Noch liegen dazu keine genaueren behördlichen Informationen oder Vorgaben vor.
WICHTIG!
Noch darf NIEMAND (außer im „Spitzensport“ ) trainieren. Denn es gilt weiterhin das allgemeine Sportstätten-Betretungsverbot.
Wie kann es weitergehen:
Der Sportminister hat angekündigt, dass manche Freiluftsportarten ab dem 1. Mai unter strengen Auflagen generell wieder mit dem Training beginnen werden dürfen - nicht nur im Hochleistungssport.
Welche Sportarten das genau betreffen wird, ist noch nicht festgelegt. Es ist zu hoffen, dass eine eindeutige Festlegung alsbald erfolgt.
Leider blieben offizielle Anfragen an das Ministerium bislang noch unbeantwortet. Es heißt also weiterhin abwarten und die aktuellen Entwicklungen genau zu beobachten. Um sich schon jetzt auf Lockerungen einstellen zu können senden wir einige Grundregeln als Empfehlung im Anhang.
Liebe Turngeschwister, lassen wir den Kopf nicht hängen! Sobald eine Öffnung der Turnvereine und ein klarer Plan absehbar wird, werden wir euch informieren.
Wir lassen uns nicht aufhalten um unsere Aufgaben für den Breitensport, die Gesundheit und die Gemeinschaft zu erfüllen!
Liebe Turngeschwister, liebe Freunde des Bundesturnfestes!
Aufgrund der derzeit einzigartigen Situation, hervorgerufen durch das Coronavirus, ist uns eine seriöse Einschätzung hinsichtlich der Durchführbarkeit des Bundesturnfestes nicht möglich. Das soziale und politische Umfeld ändert sich täglich, wenn nicht sogar stündlich. Wir haben daher beschlossen, die Situation weiter zu beobachten und erst nach Ostern, wenn hoffentlich ein klareres Bild der Gesamtsituation gegeben ist, eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zu treffen.
Gebt auf Euch acht!
Liebe Turnergrüße und Gut Heil!
Euer Organisationsteam
Liebe Turngeschwister,
der Bundeskanzler Sebastian Kurz hat am Sonntag im Nationalrat unteranderem ein Versammlungsverbot angesichts der Coronakrise angekündigt. Spielplätze und Sportplätze (incl. Turnhallen, Vereinskantinen,...) müssen schließen.
Der ÖTB Bund rät dringend sich konsequent an die Vorgaben zu halten und ersucht seine Landesverbände und Vereine diese umzusetzen!
Wir bitten auch die Entwicklung genau zu beobachten und die Empfehlung der verantwortlichen Stellen zu beachten.
Wir hoffen, dass schon bald alle unsere Vereine ihren geregelten Betrieb wieder aufnehmen können, um weiterhin für Bewegung in der Bevölkerung zu sorgen! Bis dahin wünschen wir euch alles Gute und vor allem Gesundheit!
Für Rückfragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung!
Liebe Turngeschwister, liebe Unterstützer, liebe Leser!
Die Situation rund um die Krise des Coronavirus hat alle Lebensbereiche erfasst. So standen auch wir in unserem ÖTB vor der Frage, wie wir mit unserer anstehenden Großveranstaltung, dem Bundesturnfest 2020 in Wels umgehen sollen.
Die Ausgangssituation zum jetzigen Zeitpunkt ist aber klar: Der Turnbetrieb ist in allen unseren Mitgliedsvereinen gänzlich eingestellt und das wird auch noch länger so bleiben. Ein Turnfest mit seinen wesentlichen Säulen, also der gemeinschaftsbildenden Vorbereitung in den Vereinen auf der einen Seite und der sorgfältigen Planung durch Durchführung mit den Partnern der Veranstaltung (Stadt Wels, Messe Wels, Gastronomie etc.) auf der anderen Seite, ist derzeit aufgrund der behördlich angeordneten Maßnahmen nicht möglich.
Daher hat der Bundesturnrat beschlossen, das Bundesturnfest in Wels um ein Jahr auf den Termin 14. bis 18. Juli 2021 zu verschieben. Wir haben die großen Partner für unsere Veranstaltung auch im Jahr 2021 an unserer Seite und können die bisherige Planung vollständig übernehmen. So schmerzlich die Entscheidung zur Verschiebung ist, so sehen wir optimistisch dem neuen Termin entgegen und wollen das eine Jahr, das uns an Planungszeit mehr zur Verfügung steht, nicht untätig verstreichen lassen, sondern an allen Ecken und Enden die Organisation optimieren.
Lassen wir den Kopf nicht hängen, auch wenn wir ein Jahr länger auf unser Bundesturnfest warten müssen. Wir werden Euch über dieses Jahr mit Vorbereitungslehrgängen, einer Vorstellung der Turnfeststadt und vielem mehr helfen. Sobald eine Öffnung der Turnvereine absehbar wird, präsentieren wir Euch den neuen Fahrplan mit allen Terminen. Wir lassen uns nicht aufhalten!
Gut Heil!
Peter Ritter
Bundesobmann
Liebe Turngeschwister,
die österreichische Bundesregierung hat am 10. März verfügt, dass alle Freiluft-Veranstaltungen mit mehr als 500 Besuchern und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 100 Gästen vorerst bis Anfang April abzusagen sind.
Dies betrifft auch eine Fülle von Veranstaltungen unserer ÖTB Vereine!
Sportveranstaltungen können weiter durchgeführt werden, allerdings mit den entsprechenden Restriktionen, im Regelfall ohne Publikum. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass in Hallen nur bis zu 100 Personen Publikum zugelassen ist, im Freien bis zu 500 Personen.
Der ÖTB Bund selbst wird sich konsequent an die Vorgaben halten und empfiehlt dies auch seinen Landesverbänden und Vereinen!
Hinweis an die Organisatoren auf allen Ebenen:
Wir empfehlen Euch, sich an die Vorgaben der Behörden zu halten. Somit wird sowohl für die Teilnehmer als auch für Euch selbst das gesundheitliche und haftungstechnische Risiko eingeschränkt.
Wir ersuchen alle Veranstaltungen dahingehend zu überprüft, ob sie unbedingt notwendig sind - oder auch verschoben werden können. Alle Organisatoren, deren Anlässe auf offiziellen Terminverzeichnissen stehen und die abgesagt bzw. auf unbestimmte Zeit verschoben werden, ersuchen wir dies ehestmöglich bekanntzugeben und breit zu kommunizieren.
Für die Turnstunden die abgehalten werden, ersuchen wir die Hygienerichtlinien einzuhalten und die Vorturner und Teilnehmer darüber zu Informieren.
(Siehe www. sozialministerium.at)