Liebe Turngeschwister, geschätzte Vereinsvertreter!
Viel Verunsicherung herrschte seit der medialen Ankündigung der Bundesregierung zu den geplanten und seit gestern Nacht mittels Verordnung veröffentlichten Maßnahmen.
Wir möchten uns an dieser Stellen sehr herzlich für euren unermüdlichen, ehrenamtlichen Einsatz bedanken!
Ihr ermöglicht euren Mitgliedern weiterhin Bewegung, Gemeinschaft, Gesundheit und Freude am Sport und auch das soziale Leben aufrecht zu erhalten.
Auch wenn die Zeiten anscheinen nicht einfacher werden und die Bedeutung der Bewegung und der vielen ehrenamtlich geführten Vereine in den Hintergrund gedrängt werden, ist es für unsere Gemeinschaft, für all unsere Mitglieder wichtig nicht aufzugeben und mit Bedacht den Vereinsbetrieb aufrecht zu erhalten.
Dafür DANKE, Viel Gesundheit und Kraft!
Was ist NEU an den neuesten Corona-Regeln, gültig ab 25. Oktober! (Zusammenfassung)
Location |
Mindestabstand beim Betreten |
Maskenpflicht beim Betreten |
Mindestabstand beim Sport |
Teilnehmergrenze bei Veranstaltungen |
|
Sportstätte |
outdoor |
1m |
nein* |
ja, außer bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, und bei Sicherungsleistung |
12** |
indoor |
ja |
6** |
|||
Öffentliche Freifläche (Wiese, Park, etc.) |
nein* |
12** |
* ausgenommen ZuseherInnen bei Veranstaltungen / ** In einer Sportstätte können auch mehrere Gruppen parallel trainieren, falls eine Durchmischung ausgeschlossen werden
Für den Turnsport bedeutet dies:
Wettkämpfe und Veranstaltungen sind grundsätzlich erlaubt, allerdings mit einer Reihe von Auflagen (Info der Sport Austria dazu).
Für Turnsport-Wettkämpfe sind zusätzlich die dazu erstellten ÖFT-Vorgaben einzuhalten.
Bei Breitensport-Indoor-Veranstaltungen in Einzelsportarten ohne fix zugeteilte Sitzplätze dürfen es derzeit insgesamt nicht mehr als 6 Personen pro Gruppe sein, Gruppen dürfen sich nicht vermischen. In diese Zahl nicht einberechnet werden nur Organisatoren und Kampfrichter, die Sportler und Trainer / Betreuer allerdings schon.
Bitte ebenso beachten: ab 50 anwesenden Personen (inkl. Zusehern auf fixen Plätzen) benötigt man eine/n COVID-19-Beauftragte/n und ein Präventionskonzept. Ab 250 Personen muss die Veranstaltung von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Ab 7 Personen muss eine behördliche Anzeige durch den Veranstalter inkl. Übermittlung des Präventionskonzepts erfolgen.
Kantinenbetrieb
Für Kantinen gelten dieselben Bestimmungen, wie für das Gastgewerbe. Ungeachtet der Benennung (Vereinsheim, Clubraum, Buffet), wird als Kantine ein Ort bezeichnet, an dem Getränke oder Speisen ausgegeben werden. Diese finden Sie in der vorangegangenen
https://www.sichere-gastfreundschaft.at/freizeit/
Bitte um Beachtung, dass die Bundesländer und Gemeinden noch weitere (schärfere) COVID-19-Maßnahmenverordnungen treffen können. Dies ist bereits in mehreren Bundesländern der Fall. Grundsätzliche Auskunft gibt die Website zur Corona-Ampel.
WEITERE Informationen:
Allgemeine und sportartspezifische Handlungsempfehlungen der Sport Austria